Schliesslich war auch die Aussage, wonach die Beschwerdeführer gegen bankinterne Weisungen verstossen haben, formell nicht korrekt, was aus einem Schreiben der ZKB vom 15. September 1998 an den Beschwerdeführer A hervorgeht. 7.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Falschinformationen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots aber als nicht schwerwiegend, da diese primär formeller Natur seien (vgl. zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vorne Bst. D. und F.). Aus programmrechtlicher Sicht hätten diese Fehler und Ungenauigkeiten Nebenpunkte (z.B. Unterscheidung fristlose Kündigung und Kündigung mit Freistellung, Höhe des Gewinns) betroffen.