Die Beschwerdeführer haben beide auch nicht Fr. 30 000.- an den Transaktionen verdient. Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten Depotauszügen hat Beschwerdeführer A daraus einen Gewinn von knapp Fr. 1750.- erzielt, Beschwerdeführer B gar keinen. Schliesslich war auch die Aussage, wonach die Beschwerdeführer gegen bankinterne Weisungen verstossen haben, formell nicht korrekt, was aus einem Schreiben der ZKB vom 15. September 1998 an den Beschwerdeführer A hervorgeht.