4 Nachrichtensendung, worauf die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG anwendbar sind. 7.1. Unbestritten ist, dass die inkriminierten Sendungen objektiv falsche bzw. ungenaue Informationen enthielten. So wurden beide Beschwerdeführer nicht fristlos entlassen. Während der Beschwerdeführer A nach einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber freigestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer B selber gekündigt. Die Beschwerdeführer haben beide auch nicht Fr. 30 000.- an den Transaktionen verdient.