O., Rz. 453). Die Beschwerdeführer monieren, die beanstandeten «Tagesschau»-Ausgaben enthielten verschiedene Falschaussagen und sie unterstellten ihnen Geldgier. Sie rügen damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. 6. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben. 6.1. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG