3 Sie kann dagegen nicht feststellen, dass die beanstandeten Sendungen bestimmte Falschinformationen enthalten, wie dies die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsbegehren beantragen und tritt deshalb insoweit nicht auf die Beschwerde ein. Die UBI kann aber die angeblichen Falschinformationen im Rahmen der Vereinbarkeit der Sendung mit den einschlägigen Programmbestimmungen würdigen. 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453).