Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen ist damit gegeben. Da die Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommen, erfüllen die Eingaben die Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde. 3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 121; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Die dafür notwendigen zeitlichen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) und sachlichen Voraussetzungen (thematischer Zusammenhang) erfüllt die vorliegende Beschwerde. 4. Die Aufgabe der UBI beschränkt sich gemäss Art.