1. (...) 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist unter anderem legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Im Zentrum der beanstandeten Beiträge stand die Entlassung der beiden Beschwerdeführer und die damit verbundenen Verfehlungen. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen ist damit gegeben.