Die Beschwerdegegnerin habe journalistische Sorgfaltspflichten und insbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit verletzt. F. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 8. April 1999, es sei beim Publikum ein falscher Gesamteindruck entstanden. Es handle sich um rein formelle Ungenauigkeiten. So sei es aus programmrechtlicher Sicht nicht erheblich, dass die Beschwerdeführer nun zwar formell nicht gegen die Geschäftsbestimmungen der ZKB, jedoch gegen deren Sinn und Zweck verstossen hätten. (...) Aus den Erwägungen: