Die Beschwerdeführer hätten auch keinen unrechtmässigen Gewinn von Fr. 30 000.- erwirtschaftet. Schliesslich beanstanden sie auch die Aussage im Beitrag, wonach sie ihre Gier teuer zu stehen komme. Es sei deshalb festzustellen, dass die Veranstalterin die Programmbestimmungen verletzt habe. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 5. März 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Beschwerdeführer B habe zwar tatsächlich selber vorsorglich gekündigt.