Art. 4 RTVG. Journalistische Sorgfaltspflichten bei einer tagesaktuellen Nachrichtensendung. - Die journalistischen Sorgfaltspflichten beinhalten, Fakten im Rahmen des Möglichen zu überprüfen. Das Mass an zumutbarer Recherche hängt vom Charakter der Sendung, von der Schwere der allenfalls mit Informationen verbundenen Vorwürfe sowie von der Bedeutung einer Meldung ab. - Die korrekte Angabe der Quelle und damit die Einhaltung des Transparenzgebots gewährleistet eine Absicherung im Hinblick auf eine allfällige programmrechtliche Prüfung.