{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-63-96--_1999-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004442.pdf?ID=150004442", "Checksum": "695ce5485a08cd6ba0b35ea895a942bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:14", "Checksum": "8fbeeb0ec14558ff1c7ca71d82df04f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.04.1999 JAAC 63.96 \r\n\n 5\nan prominenter Stelle berichtet wurde, musste beim Publikum der Eindruck\nentstehen, dass die Beschwerdeführer gravierende Verfehlungen begangen\nhaben und sich deshalb drastische Sanktionen aufgedrängt haben.\n8. Im Rahmen der Prüfung der beanstandeten Sendungen auf die\nVereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot gilt es nun in einem zweiten\nSchritt zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin gegen journalistische\nSorgfaltspflichten verstossen hat.\n8.1. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, sie habe keine journalistischen\nSorgfaltspflichten verletzt. Im Rahmen einer tagesaktuellen\nNachrichtensendung mit dem entsprechenden Zeitdruck sei es legitim\ngewesen, sich auf zuverlässige und glaubwürdige Quellen abzustützen.\nDie «Tagesschau»-Redaktion habe sich auf Meldungen der angesehenen\nNachrichtenagenturen SDA und AP sowie der SonntagsZeitung abgestützt.\nSie könne nicht jede eingegangene Meldung noch einmal verifizieren.\n8.2. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar beizupflichten, dass die\njournalistischen Sorgfaltspflichten bei Nachrichtensendungen nicht\ngleich hoch angesetzt werden dürfen wie bei Informationssendungen mit\nHintergrundcharakter, weil die Vorbereitungszeiten unterschiedlich sind (VPB\n62.87 S. 902). Das Mass an zumutbarer Recherche hängt aber nicht nur vom\nCharakter der Sendung (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 78) ab, sondern auch\nvon der Schwere der allenfalls mit Informationen verbundenen Vorwürfe\n(vgl. Leo Schürmann / Peter Nobel, Medi-enrecht, Bern 1993, S. 197) sowie von\nder Bedeutung einer Meldung ab. Indem die «Tagesschau»-Redaktion den\ninkriminierten Beitrag an prominenter Stelle (erster Beitrag, Erwähnung in\nden Schlagzeilen) im Rahmen der «Tagesschau»-Hauptausgabe ausstrahlte,\nhat er diesem offensichtlich einen hohen Stellenwert zugemessen. Dies\nerheischte ein besonderes Mass an Sorgfalt, umso mehr als die Identität\nder Beschwerdeführer für Insider aufgrund der Nennung ihrer früheren\nFunktionen bei der ZKB durchaus ersichtlich war.\n8.3. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt ihr Vorgehen zusätzlich damit, dass\nsie sich auf zuverlässige Quellen (Nachrichtenagenturen, SonntagsZeitung)\ngestützt hat. Die Praxis der UBI geht tatsächlich dahin, dass zur Erfüllung der\njournalistischen Sorgfaltspflichten weitere Nachforschungen des Veranstalters\nnicht notwendig sind, wenn die ihm zugänglichen Informationen von\nzuverlässigen Quellen stammen (vgl. dazu im Einzelnen Denis Barrelet, Droit\nde la communication, Bern 1998, Rz. 777). Die Angabe der Quelle und damit\ndie Einhaltung des Transparenzgebots gewährleistet dabei eine Absicherung\nim Hinblick auf eine allfällige programmrechtliche Prüfung (VPB 62.87 S. 902).\nVorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin aber nicht darauf beschränkt,\ndie Informationen aus den erwähnten Quellen zu übernehmen. So war in\nkeiner der von der Beschwerdegegnerin zitierten Quellen von einer fristlosen\nEntlassung die Rede. Der Beitrag wurde zusätzlich mit subjektiven Wertungen\n(z.B. Vorwurf der Geldgier) aufgebauscht. Die von der Beschwerdegegnerin\nangeführten Quellen wurden denn auch mit einer Ausnahme nicht zitiert. Ein\nVergleich der Meldungen von SDA, AP und SonntagsZeitung ergibt im Übrigen\neine gewisse Unsicherheit hinsichtlich wichtiger Sachverhaltselemente wie der\nForm der Entlassung bzw. der Kündigung sowie der Höhe des Gewinns. Die\n«Tagesschau»-Redaktion hat es versäumt, im Gespräch mit dem Pressesprecher\n\n6\nder ZKB die nötigen Abklärungen und Klarstellungen vorzunehmen, was auch\nangesichts der Schwere der im Beitrag gegen die beiden Beschwerdeführer\nerhobenen Vorwürfe durchaus angezeigt war.\n8.4. Indem die Beschwerdegegnerin einerseits an sich zuverlässige\nQuellen veränderte bzw. aufbauschte und anderseits eine sichere Quelle\n(Pressesprecher ZKB) nicht nutzte, hat sie angesichts der Schwere der im\nBeitrag enthaltenen Vorwürfe und der Bedeutung, die sie dem Beitrag selber\nzugemessen hat, journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Das betrifft\nnamentlich die Pflicht, übernommene Fakten im Rahmen des Möglichen\nzu überprüfen.\n9. Der inkriminierte Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4\nAbs. 1 Satz 1 RTVG verletzt, weil sich das Publikum keine eigene Meinung zur\nEntlassung der beiden ZKB-Mitarbeiter bilden konnte und die Veranstalterin\ndabei gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, Fakten im Rahmen des\nMöglichen zu überprüfen, verstossen hat. Da damit ein Verstoss gegen\nProgrammbestimmungen vorliegt, sind die Beschwerden, soweit darauf\neingetreten werden kann, gutzuheissen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.96 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz vom 23. April 1999; b. 378 /\nb. 379\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 442\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}