{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-63-96--_1999-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004442.pdf?ID=150004442", "Checksum": "695ce5485a08cd6ba0b35ea895a942bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:14", "Checksum": "8fbeeb0ec14558ff1c7ca71d82df04f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.04.1999 JAAC 63.96 \r\n\n 4\nNachrichtensendung, worauf die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG\nund insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG\nanwendbar sind.\n7.1. Unbestritten ist, dass die inkriminierten Sendungen objektiv falsche bzw.\nungenaue Informationen enthielten. So wurden beide Beschwerdeführer\nnicht fristlos entlassen. Während der Beschwerdeführer A nach einer\nordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber freigestellt worden ist,\nhat der Beschwerdeführer B selber gekündigt. Die Beschwerdeführer\nhaben beide auch nicht Fr. 30 000.- an den Transaktionen verdient. Gemäss\nden von den Beschwerdeführern eingereichten Depotauszügen hat\nBeschwerdeführer A daraus einen Gewinn von knapp Fr. 1750.- erzielt,\nBeschwerdeführer B gar keinen. Schliesslich war auch die Aussage, wonach\ndie Beschwerdeführer gegen bankinterne Weisungen verstossen haben,\nformell nicht korrekt, was aus einem Schreiben der ZKB vom 15. September\n1998 an den Beschwerdeführer A hervorgeht.\n7.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Falschinformationen im Lichte\ndes Sachgerechtigkeitsgebots aber als nicht schwerwiegend, da diese primär\nformeller Natur seien (vgl. zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin\nvorne Bst. D. und F.). Aus programmrechtlicher Sicht hätten diese Fehler und\nUngenauigkeiten Nebenpunkte (z.B. Unterscheidung fristlose Kündigung und\nKündigung mit Freistellung, Höhe des Gewinns) betroffen. Überdies seien\nunter dem Blickwinkel des Transparenzgebots subjektive Auffassungen der\nRedaktion (z.B. Vorwurf der Geldgier) klar als solche erkennbar gewesen.\nInsgesamt hätten sich die Zuschauer deshalb trotz den falschen bzw.\nungenauen Informationen eine eigene Meinung zu den beanstandeten\nSendungen bilden können.\n7.3. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet\nwerden. Die verschiedenen falschen bzw. nicht korrekten Informationen\nmögen zwar, einzeln gesehen, tatsächlich teilweise Nebenpunkte aus\nprogrammrechtlicher Sicht betreffen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). Die\nverschiedenen festgestellten Fehler waren aber insgesamt dazu geeignet,\nden Gesamteindruck, den die Sendung beim Publikum hinterlassen hat,\nwesentlich zu beeinflussen. Der Unterschied zwischen fristloser Entlassung\nund Kündigung mit Freistellung dürfte überdies nicht nur Juristen, sondern\nauch vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bewusst sein und damit aus\nprogrammrechtlicher Sicht durchaus relevant sein. Die UBI hat im Rahmen\nihrer Praxis bereits verschiedentlich auf die Bedeutung einer korrekten\nBezeichnung der rechtlichen Qualifikation eines Sachverhalts hingewiesen\n(VPB 57.45 S. 373 ff.). Die Meinungsbildung beim Publikum wurde zusätzlich\ndadurch verfälscht, dass durch subjektive Aussagen in den inkriminierten\nBeiträgen die Schwere der angeblichen Verfehlungen und die angeblich\nniederen Motive der Beschwerdeführer noch zusätzlich hervorgehoben\nwurden. So war etwa davon die Rede, den Beschwerdeführern sei Geldgier\nzum Verhängnis geworden, sie hätten happige Gewinne eingestrichen und\ndie fristlose Entlassung kurz vor Weihnachten werde sie teuer zu stehen\nkommen. Zusammen mit den objektiv nicht zutreffenden Aussagen der\nBeiträge und dem Umstand, dass darüber in der «Tagesschau»-Hauptausgabe\n\n"}