{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-63-96--_1999-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004442.pdf?ID=150004442", "Checksum": "695ce5485a08cd6ba0b35ea895a942bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:14", "Checksum": "8fbeeb0ec14558ff1c7ca71d82df04f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.04.1999 JAAC 63.96 \r\n\n1. (...)\n2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist unter\nanderem legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle\nbeteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht\noder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung\nverfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen\nkann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).\nIm Zentrum der beanstandeten Beiträge stand die Entlassung der beiden\nBeschwerdeführer und die damit verbundenen Verfehlungen. Das Erfordernis\nder engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen ist damit\ngegeben. Da die Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62\nAbs. 2 RTVG) nachkommen, erfüllen die Eingaben die Anforderungen an eine\nBetroffenenbeschwerde.\n3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer\nauch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 121; Martin Dumermuth,\nRundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt\na.M. 1996, Rz. 460). Die dafür notwendigen zeitlichen (Art. 60 Abs. 1 RTVG)\nund sachlichen Voraussetzungen (thematischer Zusammenhang) erfüllt die\nvorliegende Beschwerde.\n4. Die Aufgabe der UBI beschränkt sich gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG\ngrundsätzlich darauf, festzustellen, ob Sendungen schweizerischer\nVeranstalter die relevanten Programmbestimmungen verletzt haben.\n\n3\nSie kann dagegen nicht feststellen, dass die beanstandeten Sendungen\nbestimmte Falschinformationen enthalten, wie dies die Beschwerdeführer\nin ihrem Rechtsbegehren beantragen und tritt deshalb insoweit nicht auf die\nBeschwerde ein. Die UBI kann aber die angeblichen Falschinformationen\nim Rahmen der Vereinbarkeit der Sendung mit den einschlägigen\nProgrammbestimmungen würdigen.\n5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt\ninsofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des\nanwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien\ngebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Die Beschwerdeführer monieren,\ndie beanstandeten «Tagesschau»-Ausgaben enthielten verschiedene\nFalschaussagen und sie unterstellten ihnen Geldgier. Sie rügen damit\nsinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.\n6. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem\nGrundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung\nausdrücklich festgeschrieben.\n6.1. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4\nAbs. 1 Satz 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet,\ndie Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung\nvermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über\neinen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich\nihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62.50 S. 459, 60.24 S. 183).\nDie Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu\nrespektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen journalistischen\nSorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der\nTransparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten\nim Rahmen des Möglichen.\n6.2. Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines\nBeitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot\nneben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck\nentscheidend (VPB 62.27 S. 200, 58.46 S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).\n6.3. Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des\nVeranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen\nUmsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten\nSpielraum (VPB 61.68 S. 644, 60.85 S. 760, 56.13 S. 99).\n6.4. Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die\nprogrammrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums\nim Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise\nangezeigt (BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die\nEigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.\n7. Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um die Haupt- und die\nSpätausgabe der «Tagesschau». Die Hauptausgabe wird täglich um 19.30\nUhr ausgestrahlt, die Spätausgabe jeweils am Samstag und Sonntag am\nspäteren Abend. Bei der «Tagesschau» handelt es sich um eine tagesaktuelle\n\n"}