{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-63-96--_1999-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004442.pdf?ID=150004442", "Checksum": "695ce5485a08cd6ba0b35ea895a942bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 23.04.1999 JAAC 63.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:14", "Checksum": "8fbeeb0ec14558ff1c7ca71d82df04f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 23.04.1999 JAAC 63.96 \r\n\n JAAC 63.96\n\nEntscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz vom\n23. April 1999; b. 378 / b. 379\n\nArt. 4 LRTV. Obligation de diligence journalistique dans une émission\nd’actualités journalières.\n- L’obligation de diligence journalistique implique pour le diffuseur\nde vérifier, dans la mesure du possible, l’exactitude des faits. La\nmesure de la recherche exigée dépend du genre de l’émission, de la\ngravité des griefs contenus dans l’information ainsi que de la portée du\ncommuniqué.\n- La citation correcte des sources et, ce faisant, le respect de l’obligation\nde diligence journalistique offre une garantie au diffuseur dans la\nperspective d’un éventuel examen effectué sous l’angle du droit des\nprogrammes.\n\nArt. 4 RTVG. Journalistische Sorgfaltspflichten bei einer tagesaktuellen\nNachrichtensendung.\n- Die journalistischen Sorgfaltspflichten beinhalten, Fakten im Rahmen\ndes Möglichen zu überprüfen. Das Mass an zumutbarer Recherche\nhängt vom Charakter der Sendung, von der Schwere der allenfalls mit\nInformationen verbundenen Vorwürfe sowie von der Bedeutung einer\nMeldung ab.\n- Die korrekte Angabe der Quelle und damit die Einhaltung des\nTransparenzgebots gewährleistet eine Absicherung im Hinblick auf eine\nallfällige programmrechtliche Prüfung.\n\n1\nArt. 4 LRTV. Dovere di diligenza giornalistica in trasmissioni\nd’informazioni giornaliere.\n- Il dovere di diligenza giornalistica richiede che i fatti, nel limite del\npossibile, vengano accertati. Il grado di ricerca richiesto all’emittente\ndipende dal genere di trasmissione, dalla gravità delle eventuali accuse\nlegate alle informazioni presentate e dalla portata di quest’ultime.\n- L’indicazione corretta della fonte, e pertanto il rispetto del principio di\ntrasparenza, tutela l’emittente nel caso di un esame effettuato sotto il\nprofilo del diritto in materia di programmi.\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\n\nA. Am 6. Dezember 1998 berichtete das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen\ndes ersten Beitrags der «Tagesschau»-Hauptausgabe über die Entlassung von\nzwei Direktoren der Zürcher Kantonalbank (ZKB). Diese hätten ihre Stellung\naus Geldgier ausgenützt, indem sie Eigengeschäfte mit Aktien tätigten und\ndabei beide Fr. 30 000.- erwirtschafteten. Bei den namentlich nicht bekannten\nfristlos Entlassenen handle es sich um den Chef der Analyse-Abteilung und\nden Chef des Aktienhandels Schweiz. Im Rahmen des Beitrags äusserte sich\nauch der Pressesprecher der ZKB. Er erklärte, dass auch im Börsenhandel die\nSpielregeln eingehalten werden müssten.\nB. Im Rahmen der Spätausgabe der «Tagesschau» vom 6. Dezember 1998\nerfolgte eine kurze Zusammenfassung des in der Hauptausgabe ausgestrahlten\nBerichts. Es wurde ausgeführt, dass zwei Direktionsmitglieder von der ZKB\nwegen unerlaubter Börsengeschäfte fristlos entlassen worden seien.\nC. Am 4. Februar 1999 erhoben A und B, vertreten durch Rechtsanwalt C,\ngegen die Sendungen «Tagesschau»-Hauptausgabe und -Spätausgabe vom\n6. Dezember 1998 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz\nfür Radio und Fernsehen (UBI). Die gemeinsame Eingabe der\nBeschwerdeführer enthielt auch den Bericht der zuständigen Ombudsstelle.\nDie Beschwerdeführer beanstanden, die Sendungen enthielten\nFalschinformationen. Sie seien nämlich nicht fristlos entlassen, sondern\nfreigestellt worden. Beschwerdeführer B habe überdies selber gekündigt.\nDie Beschwerdeführer hätten auch keinen unrechtmässigen Gewinn von\nFr. 30 000.- erwirtschaftet. Schliesslich beanstanden sie auch die Aussage\nim Beitrag, wonach sie ihre Gier teuer zu stehen komme. Es sei deshalb\nfestzustellen, dass die Veranstalterin die Programmbestimmungen verletzt\nhabe.\nD. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991\nüber Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische\nRadio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. Mit\nSchreiben vom 5. März 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen.\nBeschwerdeführer B habe zwar tatsächlich selber vorsorglich gekündigt.\nDiese Kündigung stehe aber im Zusammenhang mit der Verletzung von\nbankinternen Spielregeln. Journalistische Sorgfaltspflichten seien durch\n\n2\ndiese falsche bzw. ungenaue Aussage nicht verletzt worden. Die beiden\nangesehenen Nachrichtenagenturen Schweizerische Depeschenagentur\n(SDA) und Associated Press (AP) hätten diese Nachricht verbreitet. Im\nWeiteren unterscheide sich eine fristlose Entlassung von einer sofortigen\nFreistellung zwar aus juristischer Sicht; für Nichtjuristen sei der Unterschied\naber unerheblich, weil beide Tatbestände als negativ empfunden würden.\nDie nicht korrekte Wiedergabe des Gewinns aus den Aktiengeschäften stütze\nsich auf eine Meldung der Nachrichtenagentur AP und stelle im Übrigen\neinen Nebenpunkt dar. Schliesslich habe sich der Chefredaktor des Schweizer\nFernsehens DRS für den Gebrauch des Wortes «Gier» entschuldigt.\nE. In ihrer Replik vom 19. März 1999 bemerken die Beschwerdeführer, durch\ndie «reisserische und suggestive Überbewertung» dieses als Headline-Story\npräsentierten Ereignisses sei ein falscher Gesamteindruck entstanden. Die\nBeschwerdegegnerin habe journalistische Sorgfaltspflichten und insbesondere\ndas Gebot der Wahrhaftigkeit verletzt.\nF. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 8. April 1999, es\nsei beim Publikum ein falscher Gesamteindruck entstanden. Es handle sich\num rein formelle Ungenauigkeiten. So sei es aus programmrechtlicher Sicht\nnicht erheblich, dass die Beschwerdeführer nun zwar formell nicht gegen\ndie Geschäftsbestimmungen der ZKB, jedoch gegen deren Sinn und Zweck\nverstossen hätten.\n(...)\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}