RTVG verletzt. Journalistische Sorgfaltspflichten und insbesondere das Transparenzgebot wurden verletzt, indem die Beiträge einseitig über ein Thema mit komplexen religiösen, politischen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten berichteten. Es war nicht möglich, zwischen subjektiven Auffassungen und objektivierten Fakten zu unterscheiden. Das Publikum konnte aufgrund seines fehlenden Vorwissens den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der vielfach sehr absolut vorgetragenen Aussagen nicht beurteilen und sich damit auch keine eigene Meinung zum Thema bilden.