In einem zweiten Schritt ist allenfalls zu beurteilen, ob die fünf Beiträge als Ganzes das Vielfaltsgebot erfüllen. Im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot müsste auch der Antrag der Beschwerdegegnerin geprüft werden, ob die später ausgestrahlte Sendung «Sternstunde Philosophie», welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, in die Beurteilung miteinbezogen wird. (...) 7. Die Beiträge der «10 vor 10»-Serie vom 5., 6., und 7. Januar 1998 über den innertibetischen Religionskonflikt haben das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG verletzt.