Nur soweit dies zutrifft, wie bei den Hinweisen auf die letzte bzw. nächste Folge, können die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot bezüglich der einzelnen Folge gemildert werden. Dies muss im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Folge unter Berücksichtigung des Inhaltes und der Tragweite der jeweiligen Hinweise entschieden werden. In einem ersten Schritt sind daher die fünf Beiträge der Serie je einzeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist allenfalls zu beurteilen, ob die fünf Beiträge als Ganzes das Vielfaltsgebot erfüllen.