(...) 5. Bevor eine programmrechtliche Beurteilung (...) vorgenommen werden kann, ist das Prüfungsobjekt zu bestimmen. Gerügt werden sowohl die fünf einzelnen Beiträge von «10 von 10» wie auch die Serie als Ganzes. Gleichzeitig muss klargestellt werden, inwieweit die [für Informationssendungen geltenden] Grundsätze auf die besondere Form einer Serie anwendbar sind. 5.1 Bei einer Zeitraumbeschwerde können auch mehrere Sendungen im Rahmen einer Beschwerde beanstandet werden. Neben den zeitlichen Voraussetzungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) ist es notwendig, dass ein thematischer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Sendungen besteht (vgl. Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz.