64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 1998 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die ganze Serie sei als eine einzige Sendung auf ihre Vereinbarkeit mit den Programmbestimmungen zu überprüfen. Im Rahmen der Zeitraumbeschwerde müsse auch die vom Schweizer Fernsehen DRS am 25. Januar 1998 ausgestrahlte Sendung «Sternstunde Philosophie», welche sich