Die Eingabe beinhaltete die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass durch die einseitige Darstellung des Religionskonfliktes die Informationsgrundsätze von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und der Konzession, insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot, verletzt worden seien. Sie beantragt die Feststellung der Verletzung dieser Bestimmungen. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen.