Art. 4 RTVG. Programmrechtliche Beurteilung einer Serie. Der speziellen Sendeform der Serie hat auch die programmrechtliche Beurteilung im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit dem einzelnen Beitrag einer Serie dürfen an das Sachgerechtigkeitsgebot im Grundsatz nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie für eine einzelne Sendung bzw. für verschiedene Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veranstalter das Transparenzgebot beachtet.