{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-63-35--_1998-08-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004241.pdf?ID=150004241", "Checksum": "1afb124529df85de3f97d514a1785fdc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.08.1998 JAAC 63.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.08.1998 JAAC 63.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.08.1998 JAAC 63.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:00", "Checksum": "c28cba3ec33ca77d052580730520c913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.08.1998 JAAC 63.35 \r\n\n 3\nden Tibetern beschäftigt. Insofern genügen die beanstandeten Beiträge dem\nTransparenzgebot im Zusammenhang mit einer Serie. Untypisch ist dagegen,\ndass zu Beginn der Serie Thesen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus\naufgestellt werden. Danach trüge der Schein von Harmonie im Tibet, welche\nvom Dalai Lama verkörpert werde. Vielmehr habe ausgerechnet der Dalai\nLama einen tiefgreifenden «Bruderzwist» angezettelt, indem er eine Gottheit\nverboten habe. Eine Orientierung der Zuschauer über den Aufbau der Serie\nerfolgt nicht. Eine eigentliche Strukturierung wird auch bei Betrachtung\nder fünf Beiträge kaum erkenntlich. Die Tibet-Serie bezweckte denn auch\nnicht, ein Thema von verschiedenen Seiten zu beleuchten, sondern die\neingangs formulierte These vom trügerischen Klischee der Harmonie bei den\nTibetern anhand des «Bruderzwistes» mit verschiedenen Beiträgen zu belegen.\nAufgrund von offenbar heftigen Reaktionen innerhalb der Tibetischen\nGemeinde in der Schweiz hat «10 vor 10» im Laufe der Woche Anpassungen\nvorgenommen. Diese Reaktionen veranlassten die Beschwerdegegnerin\nauch, später im Rahmen eines anderen Sendegefässes, nämlich «Sternstunde\nPhilosophie», das gleiche Thema noch einmal in vertiefter Form aufzugreifen.\n5.4 Die «10 vor 10»-Beiträge über den Tibet entsprechen nur beschränkt den\nin E. 5.2 aufgestellten Kriterien an eine Serie aus programmrechtlicher Sicht.\nNur soweit dies zutrifft, wie bei den Hinweisen auf die letzte bzw. nächste\nFolge, können die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot bezüglich\nder einzelnen Folge gemildert werden. Dies muss im Rahmen der Beurteilung\nder einzelnen Folge unter Berücksichtigung des Inhaltes und der Tragweite\nder jeweiligen Hinweise entschieden werden. In einem ersten Schritt sind\ndaher die fünf Beiträge der Serie je einzeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem\nSachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist allenfalls\nzu beurteilen, ob die fünf Beiträge als Ganzes das Vielfaltsgebot erfüllen.\nIm Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot müsste auch der Antrag der\nBeschwerdegegnerin geprüft werden, ob die später ausgestrahlte Sendung\n«Sternstunde Philosophie», welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte,\nin die Beurteilung miteinbezogen wird.\n(...)\n7. Die Beiträge der «10 vor 10»-Serie vom 5., 6., und 7. Januar 1998 über\nden innertibetischen Religionskonflikt haben das Sachgerechtigkeitsgebot\nvon Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG verletzt. Journalistische Sorgfaltspflichten\nund insbesondere das Transparenzgebot wurden verletzt, indem die\nBeiträge einseitig über ein Thema mit komplexen religiösen, politischen\nund gesellschaftlichen Gesichtspunkten berichteten. Es war nicht\nmöglich, zwischen subjektiven Auffassungen und objektivierten Fakten\nzu unterscheiden. Das Publikum konnte aufgrund seines fehlenden\nVorwissens den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der vielfach sehr\nabsolut vorgetragenen Aussagen nicht beurteilen und sich damit auch keine\neigene Meinung zum Thema bilden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar\ninsbesondere mit dem Beitrag vom 9. Januar 1998 und dem ursprünglich\nnicht vorgesehenen Interview mit einem unabhängigen Experten sowie der\nzwei Wochen später ausgestrahlten «Sternstunde Philosophie»-Sendung, die\nsehr zurückhaltend und differenziert über das gleiche Thema berichtete,\nversucht, so schnell wie möglich ein Gegengewicht zu den einseitigen\nBeiträgen der «10 vor 10»-Serie zu setzen. Aufgrund des Aufbaus und\nder Struktur der Serie konnten aber diese Sendungen die erwähnten\n\n4\nProgrammrechtsverletzungen der ersten drei Beiträge der «10 vor 10»-Serie\nnicht mehr heilen. Es erübrigt sich deshalb auch, die Serie als Ganzes,\nallenfalls mit Einbezug der «Sternstunde Philosophie»-Sendung, auf ihre\nVereinbarkeit mit dem Programmrecht und insbesondere dem Vielfaltsgebot\nvon Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG zu prüfen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.35 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 14. August 1998; b. 366\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 241\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}