{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-63-35--_1998-08-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004241.pdf?ID=150004241", "Checksum": "1afb124529df85de3f97d514a1785fdc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.08.1998 JAAC 63.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.08.1998 JAAC 63.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.08.1998 JAAC 63.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:00", "Checksum": "c28cba3ec33ca77d052580730520c913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.08.1998 JAAC 63.35 \r\n\n(...)\n5. Bevor eine programmrechtliche Beurteilung (...) vorgenommen werden\nkann, ist das Prüfungsobjekt zu bestimmen. Gerügt werden sowohl die fünf\neinzelnen Beiträge von «10 von 10» wie auch die Serie als Ganzes. Gleichzeitig\nmuss klargestellt werden, inwieweit die [für Informationssendungen\ngeltenden] Grundsätze auf die besondere Form einer Serie anwendbar sind.\n5.1 Bei einer Zeitraumbeschwerde können auch mehrere Sendungen im\nRahmen einer Beschwerde beanstandet werden. Neben den zeitlichen\nVoraussetzungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) ist es notwendig, dass ein thematischer\nZusammenhang zwischen den verschiedenen Sendungen besteht (vgl.\nDenis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 757 f.; Martin\nDumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nBasel / Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Dieser enge sachliche Konnex ist\nzwischen den fünf «10 vor 10»-Beiträgen ohne weiteres gegeben, da es sich um\neine eigentliche Fortsetzungsserie im Rahmen des gleichen Sendegefässes\nhandelte, die sich mit einem Religionskonflikt innerhalb der tibetischen\nGemeinschaft beschäftigte.\n5.2 Eine Serie kann programmrechtlich weder einer einzelnen Sendung\nnoch mehreren Sendungen mit einem sachlichem Zusammenhang im\nSinne der Zeitraumbeschwerde eindeutig zugeordnet werden. Sie erlaubt\neinem Veranstalter beispielsweise, kontroverse Themen aus verschiedenen\nBlickwinkeln zu beleuchten und auf diese Weise umfassend zu informieren.\nDer speziellen Sendeform der Serie hat auch die programmrechtliche\nBeurteilung im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) Rechnung\nzu tragen. Im Zusammenhang mit dem einzelnen Beitrag einer Serie dürfen\nan das Sachgerechtigkeitsgebot im Grundsatz nicht so hohe Anforderungen\ngestellt werden wie für eine einzelne Sendung bzw. für verschiedene\nSendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde, wobei auch das\nentsprechende Vorwissen des Publikums mitzuberücksichtigen ist (vgl.\nDumermuth, a.a.O., Rz. 69). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veranstalter\ndas Transparenzgebot beachtet, welchem bei einer Serie entscheidende\nBedeutung im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots zukommt. Es muss\nfür das Publikum in jeder Folge erkennbar sein, dass es sich um einen Teil\neiner Serie handelt und welche Ansichten jeweils wiedergegeben werden.\nEntsprechende Hinweise sind zumindest am Anfang und am Ende jedes\nBeitrags deutlich anzubringen. Zusammenfassungen am Anfang jedes Beitrags\ndienen dazu, das Publikum über das bisher Gezeigte zu orientieren. Aufbau\nund Struktur der Serie müssen ersichtlich sein.\n5.3 Die fünf «10 vor 10»-Beiträge entsprechen nur beschränkt den\nprogrammrechtlichen Anforderungen an eine Serie. Die Moderatorin weist\nzwar jeweils am Anfang und am Ende der jeweiligen Folge darauf hin, dass\nes sich um Teile einer Serie handelt, die sich mit dem «Bruderzwist» unter\n\n"}