5.10. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich die Zuschauer aufgrund der Berichterstattung der Tagesschau-Hauptausgabe keine aus programmrechtlicher Sicht genügende Meinung über die Stadtzürcher Wahlen bilden konnten. Durch die - mit Ausnahme einer vagen Bemerkung in einem Nebensatz - fehlende Erwähnung der gleichzeitig mit den Stadtratswahlen stattfindenden Parlamentswahlen hat die Beschwerdegegnerin das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die journalistischen Sorgfaltspflichten und das Transparenzgebot gebieten dem Veranstalter, die objektiv zentralen Fakten eines Themas im Rahmen einer Nachrichtensendung bekanntzugeben.