6 5.9. Der Kommentar und die Analyse der Stadtratswahlen in der Tagesschau-Hauptausgabe sind im Zusammenhang mit der fehlenden Berichterstattung über die Parlamentswahlen zu sehen. Ob der Kommentar und die Analyse zu den Stadtratswahlen alleine eine Programmrechtsverletzung begründet hätten, kann deshalb vorliegend offen gelassen werden. 5.10. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich die Zuschauer aufgrund der Berichterstattung der Tagesschau-Hauptausgabe keine aus programmrechtlicher Sicht genügende Meinung über die Stadtzürcher Wahlen bilden konnten.