Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 114 Ib 209 zwar angedeutet, dass das Sachgerechtigkeitsgebot und die damit verbundenen journalistischen Sorgfaltspflichten bei aktuellen Nachrichtensendungen nicht die gleichen sein können wie bei Informationssendungen mit Hintergrundcharakter, weil die Verantwortlichen über ganz unterschiedliche Vorbereitungszeiten verfügen. Dies bezieht sich aber vorab auf die Prüfung des Wahrheitsgehalts und der Gewichtung von neu eintreffenden Meldungen. Die Angabe der Quelle und damit die Einhaltung des Transparenzgebots gewährleistet dabei eine Absicherung im Hinblick auf eine allfällige programmrechtliche Prüfung.