5.7. Die von der Beschwerdegegnerin angefügte Hektik und der Zeitdruck im Zusammenhang mit der Produktion einer Nachrichtensendung rechtfertigen die fehlende Erwähnung der Wahlergebnisse in das Stadtparlament nicht. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 114 Ib 209 zwar angedeutet, dass das Sachgerechtigkeitsgebot und die damit verbundenen journalistischen Sorgfaltspflichten bei aktuellen Nachrichtensendungen nicht die gleichen sein können wie bei Informationssendungen mit Hintergrundcharakter, weil die Verantwortlichen über ganz unterschiedliche Vorbereitungszeiten verfügen.