Die Art und Weise sowie der Umfang der Berichterstattung betreffen zwar primär die Programmautonomie der Veranstalters. Nicht darunter fällt dagegen die unvollständige Darstellung eines Themas wie einer Wahl, soweit objektiv zentrale Fakten weggelassen werden und sich das Publikum keine eigene Meinung mehr bilden kann. Die gleichzeitig stattfindenden Wahlen der Regierung und des Parlaments stellen im übrigen aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs auch nicht zwei unterschiedliche Themen dar, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet.