4 waren im Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung schon bekannt. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar zuzugestehen, dass für das Publikum die Wahlen in die Exekutive mit den teilweise national bekannten Persönlichkeiten im Vordergrund standen. In einer parlamentarischen Demokratie mit einer Volkswahl von Regierung und Parlament können allerdings die Wahlen in die Exekutive nicht losgelöst von denjenigen in die Legislative betrachtet werden. Es interessiert dabei insbesondere, ob die Regierung bzw. die Regierungsmehrheit über eine entsprechende Mehrheit im Parlament verfügt.