Die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot und die journalistischen Sorgfaltspflichten seien daher für Nachrichtensendungen weniger streng zu handhaben. 5.2. Die Stadtrats- und Stadtpräsidentenwahlen in Zürich nahmen als erster und längerer Beitrag einen zentralen Teil innerhalb der beanstandeten Sendung ein. Im Rahmen der Berichterstattung und der Kommentierung wurde deutlich, dass sich die entsprechenden Aussagen auf die Wahlen in die Exekutive beziehen. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin keine journalistischen Sorgfaltspflichten und insbesondere nicht das Transparenzgebot verletzt.