3 4.5. Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um die Hauptausgabe der Tagesschau, die täglich um 19.30 Uhr ausgestrahlt wird. Im Mittelpunkt dieser Nachrichtensendung steht die Tagesaktualität. Am Wochenende strahlt die Tagesschau um ca. 22 Uhr jeweils noch eine Spätausgabe aus.