Frankfurt a. M. 1996, Rz. 73-84). 4.2. Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören insbesondere das Prinzip der Wahrhaftigkeit und das Transparenzgebot. Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben. Bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 170, 116 Ib 44). Das Transparenzgebot hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 RTVG teilweise konkretisiert (VPB 62.50 S. 459, 61.69 S. 653). Danach müssen Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein.