Der Beschwerdeführer beanstandet, dass durch die Unterschlagung von Fakten und tendenziösen Kommentaren die Sendung gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verstossen habe. Er bemängelt vor allem, dass die Tagesschau-Hauptausgabe praktisch ausschliesslich über die Wahlen in den Stadtrat berichtet, die SVP als Verliererin dargestellt und die Parlamentswahlen ausser Acht gelassen habe. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 1998 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen.