{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-87--_1998-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004061.pdf?ID=150004061", "Checksum": "f2315edf7cdb8b5bd3c72ece3e29e379"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "3a3699dd919f2e20ea5a4100b0f750de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 26.06.1998 JAAC 62.87 \r\n\n 5\nsowie mit einer kurzen Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse\nder Parlamentswahlen hätte die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit\ngehabt, die beiden Ausgaben der Tagesschau hinsichtlich der Stadtzürcher\nWahlen thematisch so stark miteinander zu verbinden, dass eine einheitliche\nBeurteilung unter dem Gesichtspunkt des Sachgerechtigkeitsgebots möglich\ngewesen wäre. Die vage Bemerkung des Moderators über das Abschneiden\nder SVP in den Gemeinderatswahlen sowie der Hinweis am Ende der\nTagesschau-Hauptausgabe, dass noch weiter über die Wahlen in der Stadt\nZürich in der Spätausgabe berichtet werde, genügten dazu nicht.\n5.7. Die von der Beschwerdegegnerin angefügte Hektik und der Zeitdruck im\nZusammenhang mit der Produktion einer Nachrichtensendung rechtfertigen\ndie fehlende Erwähnung der Wahlergebnisse in das Stadtparlament nicht.\nDas Bundesgericht hat im Entscheid BGE 114 Ib 209 zwar angedeutet, dass\ndas Sachgerechtigkeitsgebot und die damit verbundenen journalistischen\nSorgfaltspflichten bei aktuellen Nachrichtensendungen nicht die gleichen\nsein können wie bei Informationssendungen mit Hintergrundcharakter,\nweil die Verantwortlichen über ganz unterschiedliche Vorbereitungszeiten\nverfügen. Dies bezieht sich aber vorab auf die Prüfung des Wahrheitsgehalts\nund der Gewichtung von neu eintreffenden Meldungen. Die Angabe der\nQuelle und damit die Einhaltung des Transparenzgebots gewährleistet\ndabei eine Absicherung im Hinblick auf eine allfällige programmrechtliche\nPrüfung. Vorliegend hat es aber der Veranstalter unterlassen, bekannte\nund objektiv zentrale Fakten des im Rahmen der Nachrichtensendung\nprioritär behandelten Themas zu erwähnen. Spätestens die Live-Schaltung\ndes Moderators mit dem zuständigen Korrespondenten hätte dem Veranstalter\nim Rahmen des beanstandeten Beitrags erlaubt, die aktuellen Ergebnisse der\nParlamentswahlen in einigen wenigen Sätzen aufzuzeigen und damit die im\nZusammenhang mit der SVP gemachten, wenig differenzierten Aussagen zu\nden Stadtratswahlen zu relativieren.\n5.8. Die Beschränkung der Berichterstattung auf die Stadtrats- und\nStadtpräsidentenwahlen im Rahmen der Tagesschau-Hauptausgabe wirkte\nsich auch auf die Analyse und den Kommentar aus. Die Niederlage der\nbürgerlichen Parteien, welche die angestrebte Wende klar verpassten, wurde\nin starkem Masse gleichgesetzt mit einer Niederlage der SVP, welche in einem\nKommentar als «klare Verliererin der Zürcher Stadtratswahlen» bezeichnet\nwurde. Bei einer Beschränkung der Analyse auf den polarisierenden\nWahlkampf und auf die Ansprüche der SVP mag diese Analyse zutreffend sein.\nSelbst wenn die Resultate in das Stadtparlament nicht berücksichtigt werden,\nkann man sich aber durchaus fragen, ob nicht die anderen bürgerlichen\nParteien (Freisinnig-Demokratische Partei [FDP], Christlich-Demokratische\nPartei [CVP]) die eigentlichen Verliererinnen sind. Beide Parteien verloren je\neinen Sitz im Stadtrat, die SVP konnte dagegen keinen Sitz gewinnen. In der\nSpätausgabe bezeichnete die Tagesschau denn auch die FDP als eigentliche\nVerliererin der Stadtzürcher Wahlen. Hinsichtlich der SVP wurde vermerkt,\ndass diese den Einzug in den Stadtrat verpasst habe, zusammen aber mit\nder Sozialdemokratischen Partei zu den Gewinnern der Parlamentswahlen\nzähle. Die Spätausgabe verdeutlicht, dass durch die Mitberücksichtigung der\nParlamentswahlen insgesamt ein wesentlich aussagekräftigeres Bild über die\nStadtzürcher Wahlen vermittelt werden konnte.\n\n6\n5.9. Der Kommentar und die Analyse der Stadtratswahlen in der\nTagesschau-Hauptausgabe sind im Zusammenhang mit der fehlenden\nBerichterstattung über die Parlamentswahlen zu sehen. Ob der\nKommentar und die Analyse zu den Stadtratswahlen alleine eine\nProgrammrechtsverletzung begründet hätten, kann deshalb vorliegend offen\ngelassen werden.\n5.10. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich die Zuschauer\naufgrund der Berichterstattung der Tagesschau-Hauptausgabe keine aus\nprogrammrechtlicher Sicht genügende Meinung über die Stadtzürcher Wahlen\nbilden konnten. Durch die - mit Ausnahme einer vagen Bemerkung in einem\nNebensatz - fehlende Erwähnung der gleichzeitig mit den Stadtratswahlen\nstattfindenden Parlamentswahlen hat die Beschwerdegegnerin das\nSachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die journalistischen Sorgfaltspflichten\nund das Transparenzgebot gebieten dem Veranstalter, die objektiv zentralen\nFakten eines Themas im Rahmen einer Nachrichtensendung bekanntzugeben.\nDazu gehören bei einem prioritär behandelten Thema wie demjenigen der\nStadtzürcher Wahlen auch die Resultate der Sitzverteilung im Parlament.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.87 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 26. Juni 1998; b.365\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 061\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}