{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-87--_1998-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004061.pdf?ID=150004061", "Checksum": "f2315edf7cdb8b5bd3c72ece3e29e379"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "3a3699dd919f2e20ea5a4100b0f750de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 26.06.1998 JAAC 62.87 \r\n\n 4\nwaren im Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung schon\nbekannt. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar zuzugestehen, dass für das\nPublikum die Wahlen in die Exekutive mit den teilweise national bekannten\nPersönlichkeiten im Vordergrund standen. In einer parlamentarischen\nDemokratie mit einer Volkswahl von Regierung und Parlament können\nallerdings die Wahlen in die Exekutive nicht losgelöst von denjenigen\nin die Legislative betrachtet werden. Es interessiert dabei insbesondere,\nob die Regierung bzw. die Regierungsmehrheit über eine entsprechende\nMehrheit im Parlament verfügt. Da Wahlen in die Exekutive in der Regel\nPersönlichkeitswahlen sind, geben die Resultate für die Legislative überdies\nvielfach ein differenzierteres Bild über die Stärke der einzelnen Parteien\nwieder.\n5.4. Der Verzicht auf die Berichterstattung über die Wahlen in das\nStadtparlament bzw. die Beschränkung auf eine vage Bemerkung in einem\nNebensatz erscheint angesichts der doch beträchtlichen Sitzverschiebungen\nschwer nachvollziehbar. Die SVP, welche im Rahmen der Stadtratswahlen\nkeinen Sitz gewinnen konnte, verzeichnete wie erwähnt bei den\nGemeinderatswahlen einen beträchtlichen Mandatszuwachs. Voraussetzung\nfür eine sachgerechte Darstellung eines Ereignisses wie einer Wahl im\nRahmen einer Nachrichtensendung ist, dass alle zentralen Fakten, soweit\nbekannt, auch erwähnt werden. Dies erlaubt dem Publikum erst, sich frei\neine eigene Meinung über dieses Ereignis zu bilden. Das Transparenzgebot als\njournalistische Sorgfaltspflicht verfügt insoweit auch über einen objektiven\nGehalt.\n5.5. Vorliegend gehören die Ergebnisse der Wahlen in das Stadtparlament zu\nden zentralen Fakten, die erwähnt werden müssen, damit sich das Publikum\nüberhaupt eine eigene Meinung bilden kann. Räumt die Tagesschau einem\nEreignis wie den Stadtzürcher Wahlen eine solche Bedeutung ein, dass sie\ndarüber an erster Stelle informiert, so darf ein substantieller Hinweis auf\ndie bekannten Ergebnisse der Parlamentswahlen nicht fehlen. Die Art und\nWeise sowie der Umfang der Berichterstattung betreffen zwar primär die\nProgrammautonomie der Veranstalters. Nicht darunter fällt dagegen die\nunvollständige Darstellung eines Themas wie einer Wahl, soweit objektiv\nzentrale Fakten weggelassen werden und sich das Publikum keine eigene\nMeinung mehr bilden kann. Die gleichzeitig stattfindenden Wahlen der\nRegierung und des Parlaments stellen im übrigen aufgrund ihres engen\nsachlichen Zusammenhangs auch nicht zwei unterschiedliche Themen dar,\nwie dies die Beschwerdegegnerin behauptet. Durch die faktisch fehlende\nBerichterstattung über die Wahlergebnisse in das Zürcher Stadtparlament\nkonnten sich die Zuschauer der Tagesschau-Hauptausgabe keine vollständige\nMeinung über die Stadtzürcher Wahlen bilden.\n5.6. In der Spätausgabe hat die Tagesschau denn auch über die Wahlen\nin das Zürcher Stadtparlament berichtet. Im Rahmen der Prüfung\nder Vereinbarkeit der beanstandeten Tagesschau-Hauptausgabe\nmit dem Sachgerechtigkeitsgebot bleibt dies aber unbeachtlich. Das\nSachgerechtigkeitsgebot bezieht sich im Gegensatz zum Vielfaltsgebot\nprimär auf eine einzelne Sendung (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 96). Im\nbeanstandeten Beitrag der Tagesschau-Hauptausgabe fehlte denn auch ein\nausdrücklicher Verweis, dass über die Gemeinderatswahlen im Rahmen der\nSpätausgabe berichtet werde. Mit einem solchen ausdrücklichen Verweis\n\n"}