{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-87--_1998-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004061.pdf?ID=150004061", "Checksum": "f2315edf7cdb8b5bd3c72ece3e29e379"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "3a3699dd919f2e20ea5a4100b0f750de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 26.06.1998 JAAC 62.87 \r\n\n 3\n4.5. Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die\nprogrammrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums\nim Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise\nangezeigt (BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die\nEigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.\n5. Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um die Hauptausgabe der\nTagesschau, die täglich um 19.30 Uhr ausgestrahlt wird. Im Mittelpunkt dieser\nNachrichtensendung steht die Tagesaktualität. Am Wochenende strahlt die\nTagesschau um ca. 22 Uhr jeweils noch eine Spätausgabe aus.\n5.1. Die fehlende Sachgerechtigkeit im Zusammenhang mit der\nBerichterstattung über die Stadtzürcher Wahlen begründet der\nBeschwerdeführer einerseits damit, dass es der Veranstalter unterlassen\nhabe, über die Gemeinderatswahlen zu berichten, obwohl zum Zeitpunkt\nder Ausstrahlung der Tagesschau die entsprechenden Ergebnisse bereits\nbekannt waren. Anderseits seien die Resultate der Wahlen tendenziös\nkommentiert worden, indem die SVP als Verliererin der Wahlen dargestellt\nworden sei. Der Zuschauer habe sich deshalb kein zuverlässiges Bild über\nden Sachverhalt machen können und sei nicht in der Lage gewesen, sich eine\neigene Meinung zu bilden. Die Beschwerdegegnerin beruft sich demgegenüber\nauf die Programmautonomie, die ihr bei der Themenauswahl weitgehende\nFreiheit einräume und vom Sachgerechtigkeitsgebot diesbezüglich nicht\nbeschränkt werde. Überdies habe sie in der Tagesschau-Hauptausgabe auf\ndie Berichterstattung über die Gemeinderatswahlen verzichtet, weil diese im\nGegensatz zu den Stadtratswahlen für ein gesamtschweizerisches Publikum\nviel weniger Bedeutung geniessen. In der Spätausgabe habe die Tagesschau\nim übrigen dann auch ausführlich über die Gemeinderatswahlen berichtet,\nwobei der Moderator schon in der Hauptausgabe in einem Nebensatz auf\ndas gute Abschneiden der SVP in der Legislative verwiesen habe. Der Begriff\n«Verliererin» im Zusammenhang mit der SVP habe sich ausdrücklich auf die\nStadtratswahlen bezogen. Die Beschwerdegegnerin verweist schliesslich auf\ndie Besonderheiten einer tagesaktuellen Nachrichtensendung und der damit\nverbundenen Hektik. Die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot und\ndie journalistischen Sorgfaltspflichten seien daher für Nachrichtensendungen\nweniger streng zu handhaben.\n5.2. Die Stadtrats- und Stadtpräsidentenwahlen in Zürich nahmen als erster\nund längerer Beitrag einen zentralen Teil innerhalb der beanstandeten\nSendung ein. Im Rahmen der Berichterstattung und der Kommentierung\nwurde deutlich, dass sich die entsprechenden Aussagen auf die Wahlen\nin die Exekutive beziehen. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin\nkeine journalistischen Sorgfaltspflichten und insbesondere nicht das\nTransparenzgebot verletzt.\n5.3. Die Resultate der Gemeinderatswahlen wurden in der beanstandeten\nSendung nur in einem Nebensatz erwähnt. Die Formulierung («Die SVP, die ja\nim Gemeinderat, also im Parlament, auch nicht so schlecht abschneidet, hat es\nwieder nicht in die Regierung geschafft.») ist allerdings sehr vage und unpräzis.\nTatsächlich hat die SVP im Stadtparlament nämlich einen substantiellen\nStimmenzuwachs erzielt, der sich in 7 Sitzgewinnen ausdrückte. Keine andere\nPartei, nicht einmal die Sozialdemokratische Partei (SP), konnte einen so\nstarken Stimmenzuwachs verzeichnen. Die Resultate der Gemeinderatswahlen\n\n"}