{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-87--_1998-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004061.pdf?ID=150004061", "Checksum": "f2315edf7cdb8b5bd3c72ece3e29e379"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 26.06.1998 JAAC 62.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "3a3699dd919f2e20ea5a4100b0f750de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 26.06.1998 JAAC 62.87 \r\n\n 2\nden Gemeinderatswahlen als klare Siegerin hervorgegangen sei. Der\nBeschwerdeführer rügt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von\nArt. 4 Abs. 1 RTVG.\n4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem\nGrundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (BV, SR 101) und wird im übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung\nausdrücklich festgeschrieben.\n4.1. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1\nRTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder\nZuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und\nMeinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen\nkönnen und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene\nMeinung zu bilden (VPB 62.50 S. 459, 60.24 S. 183). Die Veranstalter haben\ndaher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Martin\nDumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nBasel / Frankfurt a. M. 1996, Rz. 73-84).\n4.2. Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören insbesondere\ndas Prinzip der Wahrhaftigkeit und das Transparenzgebot. Das Prinzip\nder Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv\nwiederzugeben. Bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu\ninformieren, dass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 170, 116\nIb 44). Das Transparenzgebot hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 RTVG\nteilweise konkretisiert (VPB 62.50 S. 459, 61.69 S. 653). Danach müssen\nAnsichten und Kommentare als solche erkennbar sein. Das Publikum\neiner Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven\nAuffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der\nWiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können. Es muss\nihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen\nsowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene\nMeinungsbildung zu verarbeiten. Das Gebot der Transparenz betrifft damit\nweniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des\nPublikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch von\nden darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen (vgl. Dumermuth,\na.a.O., Rz. 76; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la\ntélévision, Porrentruy 1996, Rz. 99).\n4.3. Art. 7 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989\nüber das grenzüberschreitende Fernsehen (SR 0.784.405) sieht explizit\ndas Sachgerechtigkeitsgebot für Nachrichtensendungen vor. Danach\nhaben diese Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darzustellen und die\nfreie Meinungsbildung zu fördern. Da der entsprechende Schutz des\nEuroparats-Übereinkommens nicht über denjenigen von Art. 4 Abs. 1 RTVG\nhinausgeht, erübrigt sich eine separate Prüfung.\n4.4. Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des\nVeranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen\nUmsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten\nSpielraum (VPB 61.68 S. 644, 60.85 S. 760, 56.13 S. 99).\n\n"}