Im Regelfall dürfte es vielmehr angezeigt sein, dass ein Veranstalter einen Beitrag, den er selber im Ganzen als unwahr erachtet, nicht zeigt. Vorliegend hatte die SRG aber kaum eine Alternative zur Ausstrahlung, da der Film bereits im Ausland gezeigt worden war und deshalb auch bereits Gegenstand des öffentlichen Interesses war. Die Ausstrahlung des Films zusammen mit einer Einbettung in eine vorgängige Anmoderation und eine anschliessende Diskussion stellte das adäquate Mittel dar, um einerseits dem öffentlichen Interesse an einer Veröffentlichung und anderseits dem Programmrecht Genüge zu tun.