Die beanstandete DOK-Sendung ist mit dem Programmrecht vereinbar, weil die unbestrittenen Mängel des BBC-Dokumentarfilms durch die Anmoderation und die anschliessende Diskussion im wesentlichen offengelegt wurden und sich das Publikum daher eine eigene Meinung bilden konnte. Dies bedeutet nicht, dass ein Veranstalter an sich programmrechtswidrige Beiträge durch die Einbettung in eine Anmoderation und/oder eine anschliessende Diskussion in jedem Fall heilen kann. Im Regelfall dürfte es vielmehr angezeigt sein, dass ein Veranstalter einen Beitrag, den er selber im Ganzen als unwahr erachtet, nicht zeigt.