Da die DOK-Sendung «Nazigold und Judengeld» insgesamt weder gegen das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) noch gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) wie auch gegen andere Informationsgrundsätze verstösst, ist sie mit dem Programmrecht vereinbar. 8.1. Die beanstandete DOK-Sendung ist mit dem Programmrecht vereinbar, weil die unbestrittenen Mängel des BBC-Dokumentarfilms durch die Anmoderation und die anschliessende Diskussion im wesentlichen offengelegt wurden und sich das Publikum daher eine eigene Meinung bilden konnte.