6 1997 durch das Schweizer Fernsehen DRS Rechnung getragen worden. Zu verschiedenen Themen äusserten sich darin wechselnd zusammengesetzte Diskussionsrunden. 8. Da die DOK-Sendung «Nazigold und Judengeld» insgesamt weder gegen das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) noch gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) wie auch gegen andere Informationsgrundsätze verstösst, ist sie mit dem Programmrecht vereinbar.