Die UBI kommt zum Schluss, dass die beanstandete DOK-Sendung insgesamt nicht gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) verstösst. Aufgrund der Anmoderation, welche die Zuschauer hinreichend vorwarnte (VPB 61.70, S. 659), und insbesondere der Diskussionsrunde mit dem Interview mit Spitzy, die dem BBC-Film folgte, konnte sich das Publikum trotz der Einseitigkeit des Films eine eigene Meinung bilden und wurde nicht manipuliert. Journalistische Sorgfaltspflichten wie insbesondere das Transparenzgebot und das Prinzip der Wahrhaftigkeit wurden gewahrt.