Dass es sich vorderhand um Thesen handelt, welche noch einer eingehenden Überprüfung standhalten müssten, war für den Zuschauer nicht erkennbar, was aber die Pflicht zur Transparenz als wichtige Sorgfaltspflicht gebieten würde. Erhebliche journalistische Mängel gilt es auch bei den Interviews mit Zeitzeugen festzuhalten, welche teilweise sinnentstellt wiedergegeben wurden. Auch das Nichterwähnen von Informationen ist programmrechtlich relevant, wenn dadurch eine einseitige Darstellung untermauert wird (VPB 56.13, S. 104). 7.2. Wie bereits in E. 4.1 erwähnt, ist aus programmrechtlicher Sicht die DOK-Sendung mit den drei Teilen als Ganzes und nicht bloss der BBC-Dokumentarfilm zu beurteilen.