Unter Berücksichtigung der in E. 6 aufgestellten Grundsätze gilt es zu prüfen, ob die beanstandete Sendung gegen die in Art. 4 RTVG normierten Informationsgrundsätze und insbesondere gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) verstossen hat. 7.1. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der BBC-Dokumentarfilm für sich allein genommen dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht genügt, was im übrigen auch der Veranstalter nicht bestreitet. In seiner Anmoderation bemerkt der DOK-Redaktionsleiter Otto C. Honegger, dass es sich um einen «einseitigen Film» handelt: «Der Film ist zwar auf weite Strecken zutreffend, ist aber im Ganzen nicht wahr.