Allerdings ist der Journalist wie der Historiker gehalten, seine Hypothesen zu verifizieren und je nach Ausgang dieser Prüfung sich einer Aussage allenfalls zu enthalten oder gegebenenfalls die angezeigten Relativierungen sichtbar zu machen (VPB 56.13, S. 102). Aus programmrechtlicher Sicht hat aber eine solche dokumentarisch-historische Sendung nicht dem wissenschaftlichen Anspruch eines Historikers, sondern den journalistischen Sorgfaltspflichten zu genügen (VPB 56.13, S. 105). 7. Unter Berücksichtigung der in E. 6 aufgestellten Grundsätze gilt es zu prüfen, ob die beanstandete Sendung gegen die in Art. 4