Die Aufklärung von Aspekten der Geschichte und der gesellschaftlichen Wirklichkeit setzt zwangsläufig die Formulierung von Hypothesen voraus, die sich im Verlaufe der weiteren Bearbeitung des Themas durch die Erhebung von Faktenmaterial zu impliziten oder expliziten Aussagen und Thesen verdichten können. Allerdings ist der Journalist wie der Historiker gehalten, seine Hypothesen zu verifizieren und je nach Ausgang dieser Prüfung sich einer Aussage allenfalls zu enthalten oder gegebenenfalls die angezeigten Relativierungen sichtbar zu machen (VPB 56.13, S. 102).