RTVG wieder. Die Beschwerdeinstanz hat aus dem in Abs. 1 dieser Bestimmung enthaltenen Gebot, Ereignisse sachgerecht darzustellen, in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 60.24, S. 183; 59.14, S. 110). Um eine Manipulation des Publikums zu vermeiden, haben die Veranstalter gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, Rundfunkrecht, Rz.