Hinsichtlich der Art und Weise des Zustandekommens einer Sendung verfügt die UBI hingegen über keine Kompetenzen. Nicht in die Prüfungskompetenz der UBI fällt ebenfalls die ohne die Anmoderation und die anschliessende Diskussion erfolgte Ausstrahlung des Dokumentarfilms «Nazigold und Judengeld» im Ausland, obwohl die SRG als Koproduzentin mitverantwortlich zeichnet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel / Frankfurt a. M. 1996, Rz. 449). Die UBI prüft die beanstandete Sendung auf ihre Vereinbarkeit mit dem kulturellen Mandat (Art. 3 RTVG, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Bst. d RTVG, vgl. E. 5) und den Informationsgrundsätzen (Art. 4