Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Beteiligung der SRG bei der Konzeption und der Realisierung des Dokumentarfilms beziehen, tritt die UBI nicht darauf ein. Die UBI hat Beschwerden gegen ausgestrahlte Radiound Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter auf ihre Vereinbarkeit mit dem Programmrecht zu beurteilen und gegebenenfalls Rechtsverletzungen festzustellen (Art. 58 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1 RTVG). Hinsichtlich der Art und Weise des Zustandekommens einer Sendung verfügt die UBI hingegen über keine Kompetenzen.