Er begründete seine Beschwerde einerseits damit, dass der Film der Schweiz grossen Schaden zugefügt habe und daher gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. d RTVG und gegen Art. 3 Abs. 1 der Konzession vom 18. November 1992 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, BBl 1992 VI 567) verstosse. Anderseits sei auch das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG durch unwahre Aussagen, Unterstellungen und manipulierte Interviews verletzt worden. Aus den Erwägungen: